Bafög-Rückzahlung bei Abschluss in Mindeststudienzeit
Gericht gab Studierenden recht
Ein Teilerlass der Bafög-Schuld in Höhe von 2.560 Euro wurde bislang nur dann gewährt, wenn das jeweilige Studium innerhalb der formellen Mindeststudienzeit absolviert wurde. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig wird sich das in Zukunft ändern. Laut der offiziellen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, haben demnach „Studierende, die bis zum 31. Dezember 2012 ihre Ausbildung beendet haben, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt.“
Auch wenn sich die Mindeststudienzeit also nur indirekt aus den Vorgaben der Universität ergibt, können die Studierenden, die innerhalb dieses Zeitfensters ihr Studium abschließen, den Erlass von Bafög-Schulden in Höhe von 2.560 Euro geltend machen. Außerdem „steht der Annahme von Mindestausbildungszeiten hier nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können.“, so in der Pressemitteilung weiter.
Von diesem Urteil können auch viele ehemalige Studierenden profitieren. Wenn Du Dein Studium vor Ende 2012 in der Mindeststudienzeit abgeschlossen und Bafög bezogen hast, kannst Du die Rückzahlung beantragen. Studierende, die noch keinen Feststellungsbescheid über die Höhe der fälligen Rückzahlung erhalten haben, können deshalb gegen den kommenden Bescheid noch Widerspruch einlegen und den Teilerlass beantragen. Sobald dieser eintrifft, musst Du allerdings zügig handeln: Einen Monat, nachdem der Bescheid zugestellt wurde, läuft die Frist für den Widerspruch ab.
Tags: duales studium, Universität, Hochschule, Urteil, Bafög, 2016, Teilerlass, Rückzahlung, Bundesverwaltungsgericht, Mindeststudienzeit, Studiendarlehen
Autor: Dennis Prumbaum
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