Literatur drucken und speichern
BGH Urteil gibt TU Darmstadt recht
Die Technische Universität Darmstadt hat in ihrer Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, wo Studierende auch dann Zugang zu Literatur haben, wenn diese in ihrer physischen Form verliehen ist. Zu dem Zweck wurden die Bücher digitalisiert. An diesen elektronischen Leseplätzen ist es dann möglich, Teile des Buches auszudrucken oder auf einem Datenträger zu speichern.
Die bisherige Regelung gemäß des § 52b UrhG besagt, dass die Universität den Studierenden die Literatur an ebensolchen stationären Leseeinrichtungen innerhalb der Hochschule zugänglich machen darf. Diese Grenze war für den klagenden Verlag aber mit der Möglichkeit, ganze Bücher auf dem USB-Stick abspeichern zu können, übertreten. Dieser bot der Hochschule stattdessen an, die Lehrbücher als E-Book zu erwerben und in dieser Form weiterzugeben. Darauf ging die TU Darmstadt allerdings nicht ein.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Hochschule und hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass das Gesetz § 52b UrhG das Ausdrucken oder Abspeichern der Literatur nicht ausschließt. In der Rechtsprechung heisst es: „§ 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. in der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.“ Eine umfangreiche Zusammenfassung des Falls findest Du hier.
Tags: Studierende, TU Darmstadt, Bibliothek, Literatur, digitalisieren, Elektronische Leseplätze, Bundesgerichtshof, Bücher speichern, ausdrucken, Uni-Bib
Autor: Dennis Prumbaum
Das könnte dich auch interessieren
Studierende können Fahrtkosten absetzen
30.03.12Bundesfinanzhof revidiert ursprüngliche Rechtsprechung
Zum Wochenende eine erfreuliche Nachricht für alle Studierende: Die Fahrtkosten zur Hochschule können zukünftig vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt sowohl für „normale“, als auch für die dualen Studenten.
Der große Verdienstcheck
25.04.12Studie zur Vergütung dualer Studierender
Ihr habt es sicher selbst schon gemerkt, ob Ihr nun schon dual studiert oder noch in der Orientierungsphase seit: Über manche Themen findet man kaum aufschlussreiche Informationen. Eine Studie soll nun ermitteln, wie viel duale Studierende der unterschiedlichen Branchen wirklich verdienen.
Steuertipps
24.05.12Welche Kosten dual Studierende absetzen können
Ein Aufschrei ging durch die Gemeinde der dual Studierenden, als die Regierung mitteilte, dass ab 2012 auch sie sozialversicherungspflichtig sind. Nicht alle von Euch bekommen so viel Geld, dass sie die Abgaben problemlos schultern können. Deshalb hier die ultimativen Steuer-Spar-Tipps für dual Studierende.
Dual Studierende bei Olympia
10.08.12Die Leistungssportler unter Euren Kommilitonen
Viele Leistungssportler absolvieren Ihre berufliche Ausbildung parallel zu Ihren sportlichen Aktivitäten. Man spricht hier von einer „dualen Karriere“, die Sportler werden während der sportlichen Karriere auf die berufliche Karriere vorbereitet. Aber gibt es auch dual Studierende unter den deutschen Olympioniken? Ja, die gibt es...
Studenten oder Studierende?
16.01.13Gender-Debatte bekommt wieder neuen Schwung
Ein Plakat des RCDS (Ring Christlich-Demokratischer Studenten) für die Wahl des Studierendenparlaments in Bonn hat eine bereits bestehende Diskussion weiter angefeuert: Heißt es Studierende, oder Studenten, oder sogar Student_Innen?
Kommentare