Literatur drucken und speichern

BGH Urteil gibt TU Darmstadt recht

Hochschulen dürfen ab sofort die Lehr- und Fachbücher aus der Bibliothek einscannen und für die Studierenden auch in digitaler Form zur Verfügung stellen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. April entschieden. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen Bücher in der digitalen Form auch ohne die Zustimmung der jeweiligen Verlage zugänglich gemacht werden können. Demnach können die Studierenden jetzt auch Literatur ausdrucken oder auf dem USB-Stick speichern.

 

Die Technische Universität Darmstadt hat in ihrer Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, wo Studierende auch dann Zugang zu Literatur haben, wenn diese in ihrer physischen Form verliehen ist. Zu dem Zweck wurden die Bücher digitalisiert. An diesen elektronischen Leseplätzen ist es dann möglich, Teile des Buches auszudrucken oder auf einem Datenträger zu speichern.
 
Die bisherige Regelung gemäß des § 52b UrhG besagt, dass die Universität den Studierenden die Literatur an ebensolchen stationären Leseeinrichtungen innerhalb der Hochschule zugänglich machen darf. Diese Grenze war für den klagenden Verlag aber mit der Möglichkeit, ganze Bücher auf dem USB-Stick abspeichern zu können, übertreten. Dieser bot der Hochschule stattdessen an, die Lehrbücher als E-Book zu erwerben und in dieser Form weiterzugeben. Darauf ging die TU Darmstadt allerdings nicht ein.
 
Das Gericht entschied zu Gunsten der Hochschule und hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass das Gesetz § 52b UrhG das Ausdrucken oder Abspeichern der Literatur nicht ausschließt. In der Rechtsprechung heisst es: „§ 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. in der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.“ Eine umfangreiche Zusammenfassung des Falls findest Du hier.
 


Tags: Studierende, TU Darmstadt, Bibliothek, Literatur, digitalisieren, Elektronische Leseplätze, Bundesgerichtshof, Bücher speichern, ausdrucken, Uni-Bib
Quelle: http://www.rechtsindex.de/; Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Autor: Dennis Prumbaum

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