Berufsausbildungsbeihilfe im dualen Studium
Landessozialgericht gibt Klägerin recht
Der Fall
Die Klägerin absolviert ein ausbildungsintegrierendes Studium im Bereich Weinbau und Oenologie. Das Studienmodell sieht vor, dass sie die ersten 16 Monate in einem Winzerbetrieb ausgebildet wird und erst dann immatrikuliert wird und in den theoretischen Teil des dualen Studiums einsteigt. Da sie trotz ihres Einkommens aus der Ausbildungsvergütung und des anzurechnenden Einkommens der Eltern die finanziellen Voraussetzungen für eine Berufsausbildungsbeihilfe erfüllte, stellte sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Antrag. Mit der Begründung, dass die Ausbildung Teil des dualen Studiums sei und für Ausbildungen im Rahmen eines Studiums die Förderung nach dem Gesetz ausgeschlossen sei, lehnte die Agentur den Antrag ab.
Vorgelagerte Ausbildung förderungsfähig
Nachdem die Klägerin zuvor schon vom Sozialgericht Trier recht bekam, bestätigte nun auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz das Urteil: Wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits vor Beginn des Studiums stattfindet und die persönlichen Voraussetzungen sowie die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes erfüllt sind, kann eine Förderung nicht ausgeschlossen werden, nur weil das Studium gegenüber der betrieblichen Berufsausbildung im Vordergrund steht. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Studium an der Hochschule aufgenommen wird, muss die Ausbildung auch als solche angesehen werden. Mit Ablauf der ersten 16 Monate und der Einschreibung als Studentin verfällt das Recht auf diese Form der Förderung. Ab dann kann die Klägerin lediglich BAföG beantragen.
Tags: duales studium, Ausbildung, Weinbau, Oenologie, Agentur für Arbeit, Trier, Bafög, ausbildungsintegrierender Studiengang, Berufsausbildungsbeihilfe, Landessozialgericht, Sozialgericht
Autor: Dennis Prumbaum
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