Kein Mindestlohn für dual Studierende
BMAS veröffentlicht Broschüre
Besonders interessant ist dies in Bezug auf praxisintegrierende Studiengänge. Per Gesetz haben Auszubildende kein Anrecht auf den Mindestlohn. Anders ist dies jedoch bei PraktikantInnen. Ihnen wird, unter der Voraussetzung, dass sie volljährig sind und das Praktikum länger als drei Monate dauert, der Mindestlohn garantiert. Wir berichteten kurz vor der Einführung des Gesetzes darüber.
Allerdings gilt das Recht auf den Mindestlohn auch nur dann, wenn das Praktikum nicht fester Bestandteil einer akademischen Ausbildung ist. Da dies aber beim dualen Studium per Definition der Fall ist, greift auch hier das Gesetz nicht. Dies bestätigt nun auch offiziell die Broschüre des Ministerium für Arbeit und Soziales. Pflichtpraktika sind demnach vom Mindestlohn befreit.
In vielen Fällen liegt das Gehalt im dualen Studium ohnehin über dem Mindestlohn. Allerdings gibt es in Deutschland auch einige dual Studierende, die von Ihrem Unternehmen gar kein Gehalt bekommen. Einen exakten Überblick hierzu wird Dir unsere Gehaltsstudie geben, die wir in den nächsten Tagen veröffentlichen werden.
In der Broschüre wird auf jede Art von Praktikum eingegangen. Außerdem wird durch ein Schaubild visualisiert, in welchem Fall der Mindestlohn gezahlt wird. Wenn Deine Fragen also unbeantwortet blieben, dann bringt Dich dieser Link zur gesamten Broschüre.
Tags: duales studium, Ausbildung, Praktikum, Bundesministerium, Mindestlohn, 8, 50 Euro, Arbeit und Soziales, Broschüre
Autor: Dennis Prumbaum
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