Rückzahlungsklausel legitim
Arbeitsgericht Gießen gibt Unternehmen recht
Wenn Dir dein Arbeitgeber ein duales Studium finanziert, kann er die Rückzahlung der Kosten verlangen, wenn Du das anschließende Stellenangebot ablehnst. So urteilte das Arbeitsgericht Gießen in einem Fall am 3. Februar 2015. Ein Arbeitnehmer hatte sich zur Erstattung der vom Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren in Höhe von 9000 Euro, sowie 50 Prozent der Vergütung verpflichtet, wenn er nach Abschluss des Studiums ein ihm angebotenes Anstellungsverhältnis ausschlägt. Insgesamt handelte es sich dabei um eine Summe von 26.280 Euro. Der Arbeitnehmer hatte nach dem Studium eine dem Abschluss entsprechende Stelle im Qualitätsmanagement abgelehnt.
Bislang war man davon ausgegangen, dass eine solche Klausel vor Gericht nicht standhalten würde. Das Arbeitsgericht Gießen entschied aber, dass es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des §305e Abs. 1 BGB handele. Des weiteren sei sei üblich, „im Rahmen von Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, auch die Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlter Vergütung für Zeiten der Freistellung zur Fortbildung aufzunehmen.“, so die Rechtsprechung. Eine unangemessene Benachteiligung, wie sie in § 307 Abs. 1 BGB dargestellt wird, liege hier ebenfalls nicht vor.
Die durch das Ingenieurstudium und den praktischen Einsatz im Betrieb erlangten Kenntnisse sind ein geldwerter Vorteil. Deshalb kann das Unternehmen auch die Rückzahlung der getätigten Aufwendungen im Falle der Nichtannahme eines Job-Angebots rechtfertigen.
Tags: duales studium, Rückerstattung, Arbeitgeber, Studiengebühren, Recht, Gießen, Arbeitnehmer, Rückzahlungsklausel, Arbeitsgericht, BGB
Autor: Dennis Prumbaum
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