Strenge Auflagen für das Kindergeld
20-Stunden-Grenze bei berufsbegleitendem Studium
Die volljährige Tochter des Klägers musste nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen erst ein Jahr Berufserfahrung sammeln, um für das berufsbegleitende Studium zugelassen zu werden. Nach dem Jahr, in dem sie in einer Klinik gearbeitet hatte, begann sie mit dem berufsbegleitenden Studium an einer Verwaltungsakademie und arbeitete parallel 30 Stunden pro Woche. Die Familienkasse verweigerte fortan die Kindergeldzahlung.
Die Gesetzesgrundlage
Eltern können für ihre Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren noch Kindergeld beziehen, wenn diese sich in ihrer ersten Berufsausbildung befinden. Dies ist nicht abhängig vom Verdienst der Kinder im Zeitraum dieser Erstausbildung. Wenn die Kinder allerdings im Anschluss eine Zweitausbildung aufnehmen, gilt der Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn sie weniger als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Eine Ausnahme dieser Regelung greift, wenn die Zweitausbildung unmittelbar mit der Erstausbildung verknüpft ist. Wenn beispielsweise in einem ausbildungsintegrierenden Studium nach drei Jahren der IHK-Abschluss verliehen wird, aber das Bachelor-Studium danach noch ein Jahr dauert, ist es unerheblich, wie viel der oder die Studierende in diesem Zeitraum pro Woche arbeitet und verdient. Das Kindergeld wird in diesem Fall bis zum Ende des Studiums weiter gezahlt.
Da in diesem Fall der Abschluss einer Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung für das duale Studium gewesen sei, widersprach der Vater der Entscheidung der Familienkasse. Das anschließende Studium sei aufgrund der definierten Voraussetzungen als Teil der Erstausbildung zu interpretieren, sodass die Begrenzung der Erwerbstätigkeit auf 20 Wochenstunden nicht greife.
Das Urteil
Das Gericht entschied hier aber gegen den Kläger. Wie zuvor auch schon die Familienkasse, war auch der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass es sich hierbei um eine Zweitausbildung handele. Zwar könne auch ein duales Studium mit Lehrausbildung und anschließendem Bachelor-Studium als Erstausbildung gelten. Der erste Abschluss müsse dabei aber „integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs“ sein, argumentierten die Münchener Richter. Wenn der zweite Ausbildungsabschnitt zusätzlich zur Lehrausbildung noch eine vorgeschaltete Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium als Zweitausbildung anzusehen, so dass für einen Kindergeldanspruch das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden zusätzlich arbeiten darf.
Tags: duales studium, berufsbegleitend, Kindergeld, Urteil, Gerichtsurteil, Erstausbildung, Bundesfinanzhof, Zweitausbildung
Autor: Dennis Prumbaum
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