Studienkosten geltend machen

So bekommst Du Deine Gebühren zurück

Wenn Du die Gebühren oder andere Kosten für Dein duales Studium selbst getragen hast, dann kannst Du Dir das Geld jetzt zurückholen. Der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, dass die Kosten bis zu sieben Jahre rückwirkend als Verluste festgeschrieben werden können. Dies gilt allerdings vorerst nur, wenn Du dein duales Studium nicht als Erstausbildung absolviert hast.

 

Wenn Du Dein duales Studium als Zweitausbildung abgeschlossen hast, kannst Du nachträglich für jedes Studienjahr eine Steuererklärung abgeben. In der Anlage N gibst Du dann Deine Studienkosten als Werbungskosten an und stellst einen Antrag auf Verlustfeststellung. Geltend machen kannst Du dabei so ziemlich alles, was zum studieren nötig ist: Studiengebühren, Kosten für Lehrgänge, Tagungen, Vorträge, Repetitorien, Nachhilfe oder Bibliotheken. Dies geht allerdings natürlich nur, wenn Du für die jeweiligen Jahre nicht bereits eine Steuererklärung eingereicht hast.
 
Die Kosten werden dann nachträglich mit deiner Einkommensteuer verrechnet, so dass Du deine Studienkosten zurück bekommst. Dies gilt allerdings nur für Studierende, die ihren dualen Bachelor nicht als Erstausbildung absolvieren. Das Bundesverfassungsgericht wird bald darüber entscheiden, ob diese Ungleichbehandlung der Studierenden verfassungswidrig ist. Wenn es zu diesem Entschluss kommt, können auch Studierende in der Erstausbildung auf ihre Kosten kommen. Deswegen sollten auch alle Studierenden jährlich eine Steuererklärung abgeben und einen Antrag auf Verlustfeststellung stellen. Wenn das Bundesverfassungsgericht zu Deinen Gunsten entscheidet, dann bekommst auch Du rückwirkend Deine Kosten erstattet.
 


Tags: duales studium, Steuererklärung, Bundesfinanzhof, Studienkosten, Gebühren, zurückholen, Verlustfeststellung, Einkommensteuer, Zweitausbildung
Quelle: http://www.augsburger-allgemeine.de/; Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
Autor: Dennis Prumbaum

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