Kein Kindergeld während Studium nach Ausbildung
Finanzgericht: Erstausbildung mit Berufsabschluss beendet
Diese Entscheidung des Finanzgerichts ist ein weiteres gutes Argument für ein duales Studium, dass zusammen mit einem Unternehmen absolviert wird: Auch wenn ein Studium nach dem Berufsabschluss von Anfang an beabsichtigt war, ist es nicht zwingend auch ein Teil der Erstausbildung. Somit verfällt hier auch der Anspruch auf Kindergeld.
Die Tochter des Klägers hatte Anfang 2014 eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen erfolgreich abgeschlossen. Im September des gleichen Jahres begann sie ein berufsbegleitendes Studium mit der Fachrichtung Betriebswirt (VWA) und reduzierte ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche.
Die Familienkasse vertrat den Standpunkt, dass mit dem Abschluss zur Kauffrau des Gesundheitswesens die Erstausbildung beendet und das Studium als Zweitstudium anzusehen sei. Das Kindergeld sei somit aufgrund der mehr als 20 Wochenstunden, die die junge Frau fortan arbeitete, nicht mehr zu gewähren.
Das Finanzgericht entsprach dieser Einschätzung. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen können nur dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Dafür müssen aber die einzelnen Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein, wie es bei einem ausbildungsintegrierenden Studium der Fall ist. Hier entschied der Bundesfinanzhof kürzlich, dass das Kindergeld über die volle Studienzeit zu zahlen ist, auch wenn der Praxisteil mit dem Abschluss der Ausbildung bereits vorher beendet ist.
Tags: duales studium, Ausbildung, Abschluss, Kindergeld, Finanzgericht, Familienkasse, Bundesfinanzhof
Autor: Dennis Prumbaum
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