Mindestlohn im dualen Studium

Mindestens 8,50 Euro für dual Studierende ab 2015?

Nach dem Mindestlohngesetz, das zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt, hat jeder volljährige Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro. Das Gesetz besagt, dass Praktikanten den Mindestlohn bekommen sollen, Auszubildende allerdings nicht. Was das für das ausbildungs- und praxisintegrierende Studium bedeutet, soll Dir dieser Artikel verdeutlichen.

 

Das Mindestlohngesetz betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, was rechtlich gesehen Praktikantinnen und Praktikanten einschließt. Auszubildende haben allerdings keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Welche Auswirkungen hat das also auf dual Studierende? In Paragraph 22 des Mindestlohngesetzes steht, wie welches Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Wird „das Praktikum verpflichtend auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet“, so sind auch Praktikanten nicht vom Gesetz betroffen.
 

Voraussichtlich kein Mindestlohn für dual Studierende

 
Da Auszubildende generell ausgeschlossen werden und das Praktikum beim dualen Studium ein fester Bestandteil der akademischen Ausbildung ist, wird der Mindestlohn voraussichtlich nicht bindend sein. Einen letztendlichen Rückschluss für praxisintegrierende Studiengänge kann anhand des Gesetzes jedoch noch nicht gezogen werden. Voraussichtlich wird der Mindestlohn auch in diesem Fall nicht greifen. Allerdings kann das von Fall zu Fall, je nach Tätigkeit im Betrieb und Ablauf der Praxisphasen, variieren.
 

Wichtig: Wie ist der Arbeitsvertrag formuliert?

 
Entscheidend könnte hier die exakte Formulierung in Deinem Arbeitsvertrag sein. Da bei praxisintegrierenden Studiengängen die Definition des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend darüber sein wird, ob der Mindestlohn zu zahlen ist oder nicht, liegt hier ein wichtiger Aspekt. Dass das Praktikum wie beschrieben auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer gesetzlich geregelten Ausbildung verpflichtend ist, muss im Vertrag entsprechend vermerkt werden. Wenn im Arbeitsvertrag mit deinem Unternehmen steht, dass die Praxisphasen zu Deiner Ausbildung beitragen und somit das Unternehmen als Kooperationspartner der Hochschule lediglich einen zweiten Lernort darstellt, gilt das Mindestlohngesetz für Dich nicht.
 
Sobald es konkrete Fälle gibt, die sich mit dem Mindestlohngesetz in Bezug auf das duale Studium beschäftigen, werden wir Dich diesbezüglich auf dem Laufenden halten. Bis dahin ist davon auszugehen, dass der Mindestlohn für dual Studierende nicht gilt.
 


Tags: duales studium, Ausbildung, Praktikum, praxisintegrierend, ausbildungsintegrierender Studiengang, Mindestlohn, Gesetz, 1. Januar 2015, 8, 50 Euro, Arbeitnehmer
Quelle: http://www.bgbl.de; Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
Autor: Dennis Prumbaum

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